Migration für Asyl
"Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." So steht es in Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundrecht auf Asyl gilt demnach für Personen, die staatlich verfolgt werden beziehungsweise denen eine Verfolgung in ihrer Heimat droht.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das für Asylanträge zuständig ist, greift bei der Prüfung auf die Definition der politischen Verfolgung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zurück.
Danach ist ausschlaggebend für die Gewährung des Asyls, ob die Person "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" (Artikel 1 A, Nr. 2 GFK) verfolgt wird oder befürchten muss, verfolgt zu werden. Dabei muss Gefahr für Leib und Leben bestehen oder die persönliche Freiheit des Betroffenen eingeschränkt sein.
Asyl wird somit nicht gewährt, wenn im Heimatland des Asylsuchenden eine allgemeine Notsituation herrscht. Außerdem wird ein Antrag auf Asyl abgelehnt, wenn der Ausländer über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, er also zum Beispiel erst nach Frankreich geflohen und dann von dort nach Deutschland gekommen ist.
Von 1991 bis Anfang 2020 haben laut dem Statistischen Bundesamt in Deutschland mehr als 4,2 Millionen Menschen politisches Asyl beantragt (Erstanträge). Nach 1993 ging die Zahl der Asylsuchenden beinahe kontinuierlich zurück, steigt aber seit 2008 aufgrund diverser Konfliktherde und Kriege auf der Welt wieder an. Im Jahr 2016 erreichte die Zahl der Asyl-Erstanträge mit 722.370 einen vorläufigen Höhepunkt.
haben laut dem Statistischen Bundesamt in Deutschland knapp 2,2 Millionen Menschen politisches Asyl beantragt (Erstanträge). Nach 1993 ging die Zahl der Asylsuchenden beinahe kontinuierlich zurück, steigt aber seit 2008 aufgrund diverser Konfliktherde auf der Welt wieder an.
Migration für Ausbildung
Im Jahr 2018 waren laut dem Statistischen Bundesamt rund 282.000 Studierende an deutschen Hochschulen eingeschrieben, die ihre Hochschul-Zugangsberechtigung im Ausland erworben hatten ("Bildungsausländer"). Ziel der Bundesregierung ist es, im weltweiten "Wettbewerb um die besten Köpfe" (Migrationsbericht des BAMF) das Studieren in Deutschland für Ausländer attraktiver zu machen.
Um in Deutschland eine Hochschule besuchen zu können, benötigen ausländische Staatsbürger ein Visum der zuständigen deutschen Auslandsvertretung – es sei denn, sie kommen aus den Staaten der Europäischen Union oder bestimmten weiteren Staaten, darunter Norwegen, die Schweiz, Australien, Israel, Japan, Kanada und die USA.
Ein Visum wird genehmigt, wenn der Beantragende den Zulassungsbescheid einer deutschen Hochschule oder eine anerkannte Hochschul-Zugangsberechtigung hat. Außerdem benötigt man eine vollständige Bewerbung, einen Nachweis über die Finanzierung des ersten Studienjahrs und einen Krankenversicherungs-Nachweis. Im Visumverfahren werden ausländische Studierende bevorzugt behandelt: Sie bekommen ihre Visa in der Regel beschleunigt.
Migration innerhalb der Europäischen Union
Innerhalb der Europäischen Union (EU) genießen EU-Staatsangehörige weitgehende Freizügigkeit. Das bedeutet, dass sie und ihre Familienangehörigen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in anderen Mitgliedsstaaten haben – einschließlich des Rechtes, ihren Arbeitsplatz frei zu wählen und grundsätzlich gleichbehandelt zu werden.
Unter EU-Binnenmigration versteht man dementsprechend die Zu- und Abwanderung von Deutschen und Unionsbürgern innerhalb der einzelnen EU-Staaten. Dabei ist die Staatsangehörigkeit (Unionsbürgerschaft) und nicht das Herkunfts- oder Zielland entscheidend.
Motive für die EU-interne Migration sind meistens ein Arbeitsplatz, die Ausbildung und die Familiengründung oder -zusammenführung. Außerdem gibt es innerhalb der EU eine "Ruhesitzwanderung" – beispielsweise die Fortzüge deutscher Pensionäre nach Spanien. Im Jahr 2018 wanderten laut Statistischem Bundesamt knapp 640.000 Unionsbürger nach Deutschland ein. Demgegenüber stehen rund 400.000 Fortzüge von EU-Staatsbürgern, die Deutschland wieder verlassen.
Migration für Erwerbstätigkeit
Es begann im Jahr 1955: Durch ein Abkommen mit Italien wurden erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik gezielt ausländische Arbeitskräfte angeworben. Es folgten Verträge mit Spanien, Griechenland, der Türkei, Marokko, Portugal, Tunesien und Jugoslawien.
Beendet wurde die Anwerbephase durch einen Beschluss des Bundeskabinetts Ende 1973. Danach konnten nur noch sehr wenige Menschen aus dem Ausland zum Arbeiten nach Deutschland kommen.
Seit Ende der 1980er Jahre vereinbarte Deutschland durch Regierungsabkommen mit einigen mittel- und osteuropäischen Staaten Beschäftigungsmöglichkeiten für Werkvertrags-, Gast- und Saisonarbeitnehmer. Als die Arbeitsmärkte im Rahmen der EU-Osterweiterung (2004 und 2007) geöffnet wurden, wurde in den Beitrittsverträgen eine bis zu siebenjährige Übergangsfrist vereinbart, um die Arbeitsmärkte der alten Mitgliedsstaaten nicht übermäßig zu belasten.
Während dieser Frist gab es Beschränkungen für die Neu-EU-Bürger, wenn sie beispielsweise in Deutschland oder Frankreich arbeiten wollten – obwohl grundsätzlich alle Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt und freie Arbeitsplatzwahl in jedem anderen EU-Staat haben.
In Deutschland gab es zudem von August 2000 bis Ende 2004 eine besondere Regelung für hochqualifizierte IT- und Kommunikationsfachkräfte: Danach erhielten Bürger aus Nicht-EU-Staaten Arbeitsgenehmigungen, wenn ein deutsches Unternehmen eine IT-Fachkraft von außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums anforderte.
Inzwischen ist – zum Beispiel mit dem Fachkräftezuwanderungsgesetz, das im März 2020 in Kraft trat – auch anderen Hochqualifizierten der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert worden, um die Position der Bundesrepublik im Wettbewerb um internationale Fachkräfte zu stärken.
Spätaussiedlung
Als Folge des Zweiten Weltkriegs lebten 1950 rund vier Millionen Deutsche außerhalb der alten Reichsgrenzen von 1937 im Osten Europas, zum Beispiel im heutigen Rumänien (Siebenbürgen), in Kasachstan oder der Ukraine. Das Grundgesetz der Bundesrepublik bezeichnet diese Menschen und ihre Nachkommen als "deutsche Volkszugehörige".
Als "Aussiedler" (seit einer Gesetzesänderung 1993 "Spätaussiedler") sind sie unter bestimmten Bedingungen berechtigt, nach Deutschland einzureisen. Sie erhalten dann die deutsche Staatsbürgerschaft und können verschiedene Hilfen in Anspruch zu nehmen. Bis in die 1990er Jahre hatten die meisten bei ihrer Einreise relativ gute Deutschkenntnisse. Doch viele der jüngeren Einwanderer haben nur wenig Bezug zur deutschen Sprache und Kultur.
Nach ihrer Einreise sind Spätaussiedler verpflichtet, sich in einer Erstaufnahme-Einrichtung des Bundes registrieren zu lassen. Anschließend werden sie nach einer gesetzlich festgelegten Quote auf die Bundesländer verteilt.
Diese weisen ihnen einen vorläufigen Wohnort zu, wenn die Spätaussiedler nicht über ein Einkommen verfügen, das ihren Lebensunterhalt sichert. 2016 lebten laut Statistischem Bundesamt 3,2 Millionen Aussiedler in Deutschland.
(Erstveröffentlichung 2010. Letzte Aktualisierung 09.04.2020)